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Feiern ohne Folgen: Die wichtigsten Regeln für Betriebsfeiern

Graz (OTS) – Für manche Mitarbeiter:innen ist sie das Highlight des
Arbeitsjahres,
für andere eine lästige Pflicht: die firmeninterne Weihnachtsfeier.
Egal, zu welchem Lager Sie gehören, folgende Tipps und Regeln rund um
die Firmenweihnachtsfeier sollten Sie unbedingt kennen – denn die
ersten starten schon im November.

Zwtl.: Wer darf mitfeiern?

Eine Weihnachtsfeier sollte grundsätzlich alle Mitarbeiter:innen
einbeziehen. Werden bestimmte Beschäftigte ausgeschlossen, kann
die/den Arbeitgeber:in ein Diskriminierungs- oder Mobbingvorwurf
treffen. Unbedenklich ist ein Ausschluss nur dann, wenn sachliche
Gründe vorliegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn dringende
betriebliche Notwendigkeiten es erfordern, dass zur Zeit der
Weihnachtsfeier gearbeitet wird.

Zwtl.: Muss ich hingehen?

Grundsätzlich ist die Teilnahme an Firmenfeiern freiwillig.
Findet die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit statt, können
Arbeitnehmer:innen die Teilnahme zwar absagen. Sie müssen dann aber
arbeiten, während die Kolleg:innen feiern. Die meisten
Weihnachtsfeiern finden jedoch außerhalb der Arbeitszeit statt. In
diesem Fall hat die/der Arbeitgeber:in kein Recht, in die Freizeit
der Beschäftigten einzugreifen und die Teilnahme anzuordnen.

Zwtl.: Zählt die Weihnachtsfeier zur Arbeitszeit?

Zur Arbeitszeit gehört die Weihnachtsfeier nur dann, wenn sie
auch tatsächlich während der Arbeitszeit stattfindet. Findet sie erst
nach der Arbeit statt oder wird nach dem Ende der Arbeitszeit
weitergefeiert, entstehen durch die Teilnahme keine Überstunden.

Zwtl.: Wie viel Alkohol ist erlaubt?

Findet die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit
statt, kann die Firmenleitung ein Alkoholverbot im Rahmen des
Weisungsrechts problemlos aussprechen. Wird dagegen außerhalb der
Arbeitszeit und damit in der Freizeit der Beschäftigten gefeiert, ist
ein Alkoholverbot in der Regel nicht zulässig. Der/dem Arbeitgeber:in
steht es allerdings frei, keine alkoholischen Getränke zu bezahlen
oder anzubieten.

Zwtl.: Wo hört der Spaß auf?

Auch wenn die Weihnachtsfeier in der Freizeit stattfindet,
handelt es sich um eine Veranstaltung mit Nahebeziehung zum
Arbeitsverhältnis. Deshalb müssen Beschäftigte bei grobem
Fehlverhalten mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Dazu
zählen beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Beschimpfungen, und
zwar unabhängig davon, ob die Feier innerhalb oder außerhalb der
Arbeitszeit stattfindet. Im schlimmsten Fall kann grobes
Fehlverhalten sogar zu einer Entlassung führen.

Zwtl.: Was gilt bei einem Unfall?

Kommt es während einer betrieblichen Weihnachtsfeier zu einem
Unfall, sind Arbeitnehmer:innen über die gesetzliche
Unfallversicherung abgesichert. Voraussetzung dafür ist, dass es sich
um eine von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber veranstaltete
Feier für alle Beschäftigten handelt. Mit dem offiziellen Ende der
Weihnachtsfeier entfällt der Versicherungsschutz. Dieser Zeitpunkt
ist meist erreicht, wenn ein großer Teil der Kolleg:innen die Feier
verlassen hat. Wer den Abend noch im kleineren Kreis gemeinsam
fortsetzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht mehr
abgesichert.

Zwtl.: Darf ich am nächsten Tag später kommen?

Sofern betrieblich nichts anderes vereinbart ist, müssen
Arbeitnehmer:innen am Tag nach der Weihnachtsfeier pünktlich zur
Arbeit erscheinen, wenn es sich um einen normalen Arbeitstag handelt.
Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, muss mit arbeitsrechtlichen
Konsequenzen rechnen. Tipp: Wer damit rechnet, dass der Abend länger
werden könnte, kann bereits im Voraus Zeitausgleich bzw. Urlaub
vereinbaren.

Alle Informationen finden Sie auch unter www.akstmk.at/presse