Wien (OTS) – Ein Ehemann konsumierte trotz wiederholter gegenteiliger
Versprechen
weiterhin Pornografie. Seine Ehefrau kontrollierte daraufhin seinen
Browserverlauf. Gleichzeitig hatte sie ohne sein Wissen Immobilien in
Polen gekauft. Später kam es auch zu Zärtlichkeiten des Mannes mit
einer anderen Frau.
Während das Berufungsgericht zunächst das überwiegende
Verschulden beim Ehemann sah, entschied der OGH anders: Beide
Ehepartner trifft ein gleichteiliges Verschulden an der Scheidung.
„Bei einer Verschuldensscheidung geht es nicht darum, einzelne
Verfehlungen isoliert zu beurteilen. Entscheidend ist, wer durch sein
Verhalten tatsächlich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat“,
erklärt Rechtsanwalt Mag. Paul Nagler von der Nagler Rechtsanwalts
GmbH.
Besonders interessant: Auch eine außereheliche Beziehung muss bei
der Verschuldensabwägung nicht entscheidend sein, wenn die Ehe
bereits zuvor unheilbar zerrüttet war und dadurch nicht weiter
zerrüttet wurde.
„Wer bei einer Scheidung überwiegend schuld ist, kann erhebliche
finanzielle Folgen zu tragen haben – insbesondere beim
Ehegattenunterhalt“, betont Nagler.