Verfassungsgerichtshof beendet Geschlechter-Diskriminierung im Personenstand

Wien (OTS) – Wie in Österreich üblich, werden queere Rechte vor den
Höchstgerichten erstritten, statt von der Gesetzgeber*in beschlossen.
Im konkreten Fall richtete sich die erfolgreiche (Gender-)Klage der
beschwerdeführenden Person auf die Streichung des Geschlechtseintrags
im Personenstandsregister. Die rechtliche Anerkennung nicht-binärer
Menschen in Österreich hat mit dem Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofs E 1297/2025-11 vom 18.12.2025 einen großen
Schritt nach vorne gemacht.

Seitdem das Personenstandsgesetz 1983 die Möglichkeit schuf, den
eigenen Geschlechtseintrag zu ändern, klagt die LGBTQIA+ Community
gegen die Auslegung dieses Gesetztes durch das Innenministerium. 2006
hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Scheidungszwang und 2009
den Operationszwang auf. 2018 folgten die rechtliche Anerkennung von
inter* Personen sowie die zusätzlichen Geschlechtseinträge inter,
divers, offen und die Möglichkeit der Streichung (kein Eintrag).

Das Innenministerium (BMI) kategorisierte die Menschen seitdem in
jene mit körperlichen Merkmalen, die nicht deren Vorstellung von Mann
oder Frau entspricht, – in die Gruppe der intergeschlechtlichen –
sowie jene, wo das BMI der Ansicht ist, die Person einem binären
Geschlecht zuordnen zu können, die Person diese Zuordnung aber
ablehnt – in die Gruppe der transidenten. Inter* Personen konnten
einen alternativen Geschlechtseintrag bekommen, trans und nicht-
binäre Personen lediglich zwischen Mann und Frau wechseln. Dem
schiebt der Verfassungsgerichtshof nun einen Riegel vor. Alle
Menschen haben das Recht auf einen richtigen Geschlechtseintrag.

„4. Die einschlägigen personenstandsrechtlichen Regelungen sind
vor dem Hintergrund der dargestellten Anforderungen aus Art8 EMRK
allerdings, wie der Verfassungsgerichtshof schon in VfSlg 20.258/2018
im Hinblick auf die Anforderungen im Fall der Intersexualität
dargelegt hat, so zu verstehen, dass sie transidente Personen nicht
dazu zwingen, ihr Geschlecht (durch Zuordnung zu den binären
Kategorien männlich oder weiblich) anzugeben.“

Da es diese Möglichkeit bereits über den Umweg der Änderung im
Ausland gab, haben wir mit den Behörden das Gespräch gesucht . Auf
unser Angebot hat Innenminister Karner (ÖVP) aber nicht reagiert. Auf
das VfGH-Urteil wird er aber reagieren müssen. Sollte er, wie seine
Vorgänger Nehammer (ÖVP) und Kickl (FPÖ), versuchen es auszusitzen,
droht auch ihm ein Amtsmissbrauchsverfahren bei der Wirtschafts- und
Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA).

Medienberichte, wonach Michael Ludwig (SPÖ) unwillens gewesen
wäre, den Eintrag zu korrigieren, sind unrichtig. Ludwig ist formal
zuständig für Personenstandsänderungen in Wien, die Standsbeamt*innen
sind aber weisungsgebunden und die entsprechende
Durchführungsanleitung erstellt das Innenministerium, d.h. Gerhard
Karner. Ludwig hätte sich wohl über die Weisung hinwegsetzen und
disziplinar-, dienst- bzw. strafrechtliche Konsequenzen in Kauf
nehmen können. Ob man diesen Einsatz und Aktionsmus von Ludwig bzw.
der SPÖ erwartet, liegt aber im jeweils eigenen Ermessen.

“ Karner hätte sich in den letzten vier Jahren seiner Amtszeit
jeden Tag in der Früh dazu entscheiden können, damit aufzuhören, uns
zu diskriminieren, am Vormittag eine neue Weisung erlassen und am
Nachmittag hätten wir neue Dokumente gehabt. Hat er aber nicht. “ –
Pepper Gray, Kläger*in

Mit seinem Erkenntnis bricht das Höchstgericht aber nicht nur den
Widerstand des Innenministeriums, sondern auch den von rechten,
konservativen und bioessentialistischen Kräften verbreiteten
Genderwahn. Diese waren zuvor Sturm gegen das Ende der
Diskriminierung geschlechtlicher Minderheiten gelaufen. In ihrer
hasserfüllten Gender-Ideologie ist die zwanghafte zweigeschlechtliche
Einteilung der Menschen in Mann und Frau das Fundament der
gesellschaftlichen Ordnung, welches nun wegzubrechen drohe. Diese
Argumente hat der Verfassungsgerichtshof für ebenso nichtig erklärt.

„3.5. Eine Verpflichtung zu einem und eine starre Beschränkung
auf einen binären Geschlechtseintrag kann jedoch den Anforderungen
des Art8 Abs2 EMRK an die Verhältnismäßigkeit nicht gerecht werden.
Es ist kein Grund von entsprechendem Gewicht zu erkennen, der eine
solche Beschränkung des durch Art8 EMRK gewährleisteten Rechts auf
individuelle Geschlechtsidentität rechtfertigt. Ebenso wenig
ersichtlich ist, dass es nicht in einer die Funktion öffentlicher
Personenstandsregister wahrenden Art und Weise möglich sein soll, den
dargestellten Anforderungen aus Art8 Abs1 EMRK Rechnung zu tragen.
Selbst wenn entsprechende Änderungen im Personenstandsrecht auch
Auswirkungen auf andere Bereiche der Rechtsordnung haben und dort
Anpassungsbedarf auslösen können, lösen diese allfälligen Anpassungen
keine derartigen Schwierigkeiten aus, die im Interesse der
öffentlichen Ordnung die Interessen der betroffenen Menschen auf
Anerkennung ihrer geschlechtlichen Identität und auf eine gesetzliche
Ausgestaltung, die diese auch entsprechend ermöglicht und schützt,
überwiegen.“

Leider festigt der VfGH in seiner Formulierung aber die bisherige
Kategorisierung und widerspricht sich damit zum Teil auch selbst.

“ Ich habe das Recht jede Form der Geschlechtszuordnung und
Kategorisierung abzulehnen erstritten, um nun von Gericht und Medien
als ‚Transperson‘ bezeichnet und kategorisiert zu werden. Wir haben
noch einen langen Weg vor uns. “ – Pepper, Kläger*in

Gleichzeitig anerkennt der VfGH aber die Lebensrealität von trans
und insbesondere nicht-binären Personen und deren Schwierigkeiten.
Auch das ist mit Blick auf die Auslegung des Gleichbehandlungsrechts
keine Selbstverständlichkeit.

„Personen, bei denen eine Geschlechtsinkongruenz insbesondere
auch in der Form einer nicht-binären Geschlechtsidentität vorliegt,
können deswegen oder durch Erfahrungen in sozialen Kontexten, die
nach wie vor durch binäre Geschlechtsvorstellungen geprägt sind,
wegen ihres Wunsches, in dem erlebten Geschlecht zu leben und
akzeptiert zu werden, unter Umständen einem auch erheblichen
Leidensdruck ausgesetzt sein“

Entsprechend hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis Ro
2023/01/0008 des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.12.2024 auf und
stellt die staatliche Diskriminierung der Antragsteller*in fest.

„Die beschwerdeführende Partei ist somit durch die angefochtene
Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf
Achtung des Privatlebens verletzt worden.“

Auf diese Entscheidung mussten wir 1.748 Tage (knapp 5 Jahre)
warten und sie hat 16.153,83 Euro gekostet, von denen aktuell ca. 70
% durch Spenden und der Rest durch die beschwerdeführende Person
getragen werden. Ebenso anhängig sind zwei weitere Verfahren beim
Verwaltungsgerichtshof zu den Einträgen nicht-binär und divers. Wir
gehen aufgrund der aktuellen Entscheidung des VfGH aber davon aus,
dass diese positiv entschieden werden. Da diese und weitere Verfahren
sehr viel Geld kosten, freuen wir uns über Spenden: Venib, AT02 2011
1844 2493 7200, „Spende für Genderklage“

Auf neue Pässe müssen wir aber noch ein bisschen länger warten:
Die Kläger*in bis zur Ausstellung eines neuen Erkenntnisses durch das
Landesverwaltungsgericht Wien und alle anderen auf einen neuen Erlass
des Innenministers an die Standesämter.

“ Stellt den Sekt schon mal kalt. “ – Pepper Gray, Kläger*in

FAQ und Erkenntnis im Volltext: https://venib.at/vfgh-streichung/