Schulattentat in Graz – zahlreiche geringfügige Verstöße gegen den Ehrenkodex

Wien (OTS) – Der Senat 2 des Presserats hat wegen der
Berichterstattung zum
Schulattentat am BORG Dreierschützengasse in Graz im Juni 2025
zahlreiche geringfügige Verstöße gegen den Ehrenkodex für die
österreichische Presse festgestellt und Hinweise ausgesprochen.

Evakuierungsvideo

Die beiden Online-Medien „krone.at“ und „oe24.at“
veröffentlichten mehrfach ein Video, das Schülerinnen und Schüler des
BORG unmittelbar nach dem Schulattentat zeigt. Die Betroffenen laufen
an Polizeikräften vorbei und verlassen das Schulgebäude; sie wurden
von hinten aufgenommen.

Sowohl der Chefredakteur von „krone.at“ als auch der
Chefredakteur von „oe24.at“ heben in ihren Stellungnahmen hervor,
dass der Persönlichkeitsschutz der Schülerinnen und Schüler gewahrt
worden sei, da sie bloß von hinten zu sehen und nicht erkennbar
seien. Beide Chefredakteure verweisen zudem auf die besondere
Dramatik der Bildaufnahmen, die für die Öffentlichkeit relevant
seien.

Nach Meinung des Senats spielt es – wie von den Chefredakteuren
vorgebracht – durchaus eine Rolle, dass die betroffenen Schülerinnen
und Schüler bloß von hinten gezeigt werden – ihre Gesichter werden
nicht gezeigt. Aufgrund ihrer Frisuren und Kleidung sind sie nach
Auffassung des Senats zwar nicht für die breite Öffentlichkeit,
jedoch zumindest für einen eingeschränkten Personenkreis (
insbesondere ihre Lehrerinnen und Lehrer, Schulkolleginnen und –
kollegen, Freundinnen und Freunde und ihre Familien) identifizierbar.

Ein wichtiger Faktor ist des Weiteren, dass es sich bei den
Abgebildeten um Minderjährige handelt.
Bei Kindern und Jugendlichen ist der Persönlichkeitsschutz im
Allgemeinen sehr stark ausgeprägt.
In diesem Zusammenhang ist vor allem Punkt 6.3 des Ehrenkodex
relevant, wonach vor der Veröffentlichung von Bildern und Berichten
über Jugendliche die Frage eines öffentlichen Interesses daran
besonders kritisch zu prüfen ist. Zu erwähnen ist außerdem Punkt 6.2
des Ehrenkodex, wonach bei Kindern dem Schutz der Intimsphäre Vorrang
vor dem Nachrichtenwert einzuräumen ist (vgl. ferner auch Punkt 6.4
des Ehrenkodex).

Die Schülerinnen und Schüler haben sich in einer äußerst
vulnerablen Situation befunden; vor ihrer Evakuierung hat ein
Attentäter an ihrer Schule mehrere Menschen getötet. Einige
Schülerinnen und Schüler haben nicht nur die Schüsse gehört, sondern
auch Tathandlungen mitansehen müssen oder sind selbst bedroht worden.

Den Moment der Evakuierung nach einem School-Shooting
qualifiziert der Senat als psychisch äußerst belastend. Die
Schülerinnen und Schüler befanden sich in einer extremen
Stresssituation und hatten große Angst. Vor diesem Hintergrund ist
seitens der Medien entsprechend Zurückhaltung angebracht.
Demgegenüber hält der Senat allerdings auch fest, dass die
Veröffentlichung des Videos keinen Eingriff in die Menschenwürde –
also in den Kernbereich des Persönlichkeitsschutzes – darstellt (vgl.
demgegenüber jenes Video vom Terroranschlag in Wien im November 2020,
in dem zu sehen war, wie eine Frau ermordet wurde [Entscheidungen
2020/293 und 295]).

Schließlich erwähnt der Senat auch noch Punkt 5.4 des Ehrenkodex,
wonach die Anonymitätsinteressen von Verbrechensopfern besonders zu
achten sind. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler zählen
jedenfalls nicht zum Kreis allgemein bekannter Personen, der eine
Identifizierung im Sinne der Bestimmung rechtfertigen könnte. Auch
diese Bestimmung des Ehrenkodex spricht für eine entsprechend
zurückhaltende journalistische Herangehensweise.

Gleichzeitig erkennt der Senat allerdings auch ein ausgeprägtes
Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung über ein
Schulattentat, das zehn Menschenleben gefordert hat (siehe Punkt 10
des Ehrenkodex). Die Bilder zeigen die von den Spezialkräften der
Polizei koordinierte Evakuierung. Aus dem öffentlichen Interesse an
der Berichterstattung ergibt sich freilich nicht, dass der
Opferschutz ganz außer Acht gelassen werden darf. Eine Abwägung der
Interessen muss hier zugunsten des Opferschutzes ausfallen, zumal das
Video keinen nennenswerten Mehrwert zur Berichterstattung darstellt.

Im Falle von „oe24.at“ fällt ferner nach Meinung des Senats der
Umstand negativ ins Gewicht, dass das Medium das Video (wenn auch
bloß für kurze Zeit) mit der martialischen Musik von „AUF 1“
übernommen hat. Die musikalische Untermalung verleiht dem Video einen
sensationellen und brutalen Beigeschmack, den der Senat entschieden
ablehnt.

„oe24.at“ und „krone.at“ haben das Video mittlerweile gelöscht.
Das begrüßt der Senat, auch im Hinblick darauf, dass es zur
Retraumatisierung von Betroffenen beitragen könnte.

In einer Gesamtbewertung geht der Senat hier von geringfügigen
Verstößen gegen die Punkte 5 und 6 des Ehrenkodex (
Persönlichkeitsschutz, Intimsphäre) aus und spricht gegen die zwei
Medien Hinweise aus. Dafür spricht in erster Linie, dass die
Betroffenen nicht für die Allgemeinheit erkennbar waren und der
Moment der Evakuierung für die Jugendlichen zwar mit Sicherheit
belastend war, jedoch nicht ihre Menschenwürde betrifft. Darüber
hinaus wurde das Video gelöscht und es gab in den Redaktionen eine
reflektierte Aufarbeitung.

Ein Standbild aus dem Evakuierungsvideo, dass die „Kronen
Zeitung“ auf ihrer Titelseite veröffentlicht hat, bewertet der Senat
ebenfalls als geringfügigen Verstoß gegen den Ehrenkodex.

Video, in dem Schüsse zu hören sind

„oe24.at“ hat zudem ein Video aus einem Klassenraum des BORG
veröffentlicht, in dem die Schüsse des Attentäters zu hören sind.

Zu diesem Video hält der Chefredakteur von „oe24.at“ fest, dass
er die Emotionalität verstehe, die dabei mitschwinge. Er weist aber
auch darauf hin, dass bloß die Schüsse zu hören sind – weder der
Attentäter noch die unmittelbaren Opfer sind darauf zu sehen. Seiner
Meinung nach könne man durchaus darüber diskutieren, ob man das Video
zeigen solle, den Persönlichkeitsschutz sehe er jedoch nicht
verletzt. Er betont zudem, dass das Video relativ rasch wieder
offline genommen worden sei.

Der Senat stellt fest, dass in dem Video einige Schülerinnen und
Schüler in einem Klassenraum gezeigt werden, den der Attentäter
offenbar nicht aufgesucht hat. Einzelne Abgebildete sind zwar nicht
sehr gut, aber dennoch zu erkennen.

Zur Schutzwürdigkeit der betroffenen Schülerinnen und Schüler
aufgrund ihrer Minderjährigkeit verweist der Senat auf seine
Ausführungen zum Evakuierungsvideo.

Dem Chefredakteur ist zwar darin beizupflichten, dass die
abgebildeten Schülerinnen und Schüler nicht unmittelbare Opfer des
Attentats sind. Dennoch haben auch sie sich in einem Schockzustand
befunden und sind als nicht allgemein bekannte Personen entsprechend
schutzwürdig im Sinne des Punktes 5.4 des Ehrenkodex. Der emotionale
Stress, dem die Schülerinnen und Schüler ausgesetzt waren, ist
womöglich höher einzuschätzen als jener während der Evakuierung,
zumal hier der Schulanschlag noch im Gange war.

Die Schüsse eines Attentäters in einem Video zu hören, ist für
die Userinnen und User eindringlich, aber auch stark verstörend und –
wie dies auch der Chefredakteur bemerkt hat – emotionalisierend. Der
Senat erkennt darin keinen ausgeprägten Mehrwert in Hinblick auf das
Informationsinteresse der Allgemeinheit (siehe Punkt 10 des
Ehrenkodex).

Das Video könnte sich ebenfalls zu Lasten der Betroffenen
auswirken und zu ihrer Retraumatisierung beitragen. Die Löschung
bewertet der Senat daher als positiv.

Insgesamt betrachtet hält der Senat es wegen der Veröffentlichung
dieses Videos für angebracht, ebenso einen geringfügigen Verstoß
gegen die Punkte 5 und 6 des Ehrenkodex (Persönlichkeitsschutz,
Intimsphäre) festzustellen und einen Hinweis auszusprechen.

Weitere geringfügige Verstöße

Auf „krone.at“ wurde ein Video veröffentlicht, welches eine Szene
mit drei Schülerinnen und einem Schüler des BORG Dreierschützengasse
vor der Helmut-List-Halle enthält.

Die Gesichter einer Schülerin und des Schülers sind hier deutlich
zu erkennen. Die Betroffenen hatten sich in die Helmut-List-Halle,
einem geschützten Raum, zur Aufarbeitung der schrecklichen Ereignisse
zurückgezogen.

Da keine Verpixelung vorliegt, erkennt der Senat in der
Bildveröffentlichung grundsätzlich einen Verstoß gegen den
Persönlichkeitsschutz.

Darüber hinaus verweist der Senat auch auf die Stellungnahme des
Leiters der Online-Mediums: Darin hielt er fest, dass es ein Fehler
gewesen sei, die Gesichter von Schülerinnen und Schülern nicht zu
verpixeln.

In Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an dem
Schwerverbrechen, der neutralen Situation, in der die Schülerin und
der Schüler gezeigt wurden, der Einsicht des Leiters der Online-
Redaktion und des Umstands, dass die kurze Videosequenz in der
Zwischenzeit gelöscht wurde, hält es der Senat auch hier für
ausreichend, bloß einen geringfügigen Verstoß gegen den Ehrenkodex
festzustellen.

Auf „krone.at“ wurde ein weiteres Video veröffentlicht, in dem
u.a. zu sehen ist, wie möglicherweise eine Schülerin eine Frau vor
dem BORG Dreierschützengasse umarmt und die Frau tröstet, indem sie
dieser über den Kopf streichelt. Die Gesichter der beiden gefilmten
Personen sind zu erkennen.

Der Senat bewertet den hier gefilmten Moment der Trauer und des
Trostes als privat. Die Gesichter der Beteiligten sind gut zu
erkennen. Für den Senat ist es naheliegend, dass es sich bei der
getrösteten Frau um eine Angehörige einer/eines vom Anschlag
betroffenen Schülerin oder eines Schülers handelt. Daher geht der
Senat grundsätzlich von Eingriffen in die Punkte 5 und 6 des
Ehrenkodex (Persönlichkeitsschutz und Intimsphäre) aus.

Auch in diesem Fall spielt das große öffentliche Interesse an dem
Schwerverbrechen eine Rolle. Darüber hinaus wurde die Videosequenz
mittlerweile offline genommen. Wie bereits zuvor erwähnt, zeigte sich
zudem der Leiter der Online-Redaktion einsichtig. Vor diesem
Hintergrund geht der Senat bloß von einem weiteren geringfügigen
Verstoß gegen den Ehrenkodex aus.

Auf einer Titelseite sowie ein weiteres Mal im Blattinneren wurde
in der Tageszeitung „OE24“ ein Foto in verhältnismäßig kleiner Größe
veröffentlicht, das mehrere Schülerinnen und Schüler des BORG zeigt,
die sich umarmen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sind zur
Seite gedreht. Dennoch sind ihre Gesichter teilweise zu erkennen.
Auch hier geht der Senat von einem geringfügigen Verstoß aus – in
späteren Ausgaben der Zeitung wurden die Gesichter der Betroffenen
unkenntlich gemacht.

Keine Ethikverstöße

Hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern, die Schülerinnen
und Schüler des BORG Dreierschützengasse zeigen, etwa wie sie sich
umarmen, betont der Senat, dass derartige Bilder dann von den Medien
verwendet werden dürfen, wenn die Jugendlichen darauf für die
Allgemeinheit nicht erkennbar sind.

Der Senat verweist an dieser Stelle noch einmal auf das
ausgeprägte Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung
über ein Schulattentat. Auch wenn der Senat die Intimität des Moments
der Trauer der Schülerinnen und Schüler des BORG anerkennt, hält er
die Veröffentlichung von Bildern, in denen derartige Momente zu sehen
sind, dann für gerechtfertigt, wenn die Gesichter der Abgebildeten
stark verpixelt sind. Sich umarmende Schülerinnen und Schüler werden
zwar in einem intimen Moment abgebildet, aufgrund der deutlichen
Verpixelung geht der Senat jedoch nicht von einem Ethikverstoß aus.

Hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern von Einzelpersonen,
die vor dem BORG Dreierschützengasse Kerzen anzünden oder Blumen
niederlegen, hält der Senat Folgendes fest: Einige der Abgebildeten
wirken erwachsen. Darüber hinaus machen die Abgebildeten einen
gefassten Eindruck. Ferner handelt es sich beim Vorplatz der Schule
um einen Ort, der für die Allgemeinheit zugänglich ist. In Anbetracht
dieser Umstände geht der Senat nicht von einem Verstoß gegen den
Ehrenkodex aus.

Hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern trauernder Menschen
während der offiziellen Trauerveranstaltung auf dem Grazer Hauptplatz
merkt der Senat an, dass er das verwendete Bildmaterial als
unbedenklich erachtet, selbst dann, wenn darauf jugendliche Personen
unverpixelt zu sehen sind. Wer an dieser offiziellen
Trauerveranstaltung im Zentrum der Stadt Graz teilnimmt, muss damit
rechnen, dass davon auch Bilder in den Medien gebracht werden. Für
die Besucherinnen und Besucher war die Berichterstattung der Medien
über die Veranstaltung auch erkennbar (so hat etwa der ORF live
übertragen). Im Übrigen spiegeln diese Momente der Trauer
gewissermaßen auch die Stimmung und Betroffenheit des ganzen Landes
wider.

In der Tageszeitung „Der Standard“ wurde ein Foto veröffentlicht,
das mehrere Schülerinnen und Schüler des BORG unverpixelt auf dem Weg
zur Gedenkstätte vor der Schule zeigt. Auch wenn der Ehrenkodex für
die vorliegende identifizierende Bildberichterstattung klare Vorgaben
macht, hält es der Senat aus den folgenden Gründen für vertretbar,
hier von einem Ethikverstoß abzusehen. Das Medium hat sich nach der
Kritik an der Veröffentlichung vorbildlich verhalten: Das Foto wurde
umgehend entfernt; der Mutter einer abgebildeten Schülerin wurde
außerdem geholfen, die weitere Verbreitung über Fotoagenturen zu
verhindern. Schließlich wurde der Vorfall redaktionsintern umfassend
aufgearbeitet und die stellvertretende Chefredakteurin hat die
Veröffentlichung in der Verhandlung als Fehler bezeichnet. Darüber
hinaus weist der Senat darauf hin, dass das Medium generell
zurückhaltend agiert hat, was die Berichterstattung über das
Schulattentat in Graz anbelangt. Bis zu einem gewissen Grad fließt in
die Bewertung des Senats auch mit ein, dass auf dem Foto nicht eine
einzelne Schülerin oder ein einzelner Schüler sondern eine
Schülergruppe gezeigt wird, die einen verhältnismäßig gefassten
Eindruck macht. Zudem wurde das Foto auf dem Weg zu einer
Gedenkveranstaltung im öffentlichen Raum aufgenommen.

Der Senat begrüßt es, dass die Tageszeitung „Heute“ und
„heute.at“ die Bilder von trauernden Personen durchwegs verpixelt
haben. Die Verfahren gegen diese beiden Medien wurden daher
eingestellt.

Zu den Bildern des Wohnhauses des Attentäters

Die Tageszeitung „Heute“, „heute.at“, die Tageszeitung „OE24“,
„oe24.at“ und „krone.at“ haben mehrere Bilder des Wohnhauses des
mutmaßlichen Attentäters veröffentlicht. In diesem Haus wohnen auch
die Mutter und der ältere Bruder des mutmaßlichen Täters. In manchen
Artikeln wird auch die Gemeinde angeführt, in der sich das Wohnhaus
befindet.

In Bezug auf diese Bilder hält der Senat fest, dass grundsätzlich
auch auf den Persönlichkeitsschutz naher Angehöriger – in diesem Fall
der Mutter und des Bruders des Attentäters – Rücksicht zu nehmen ist.
Der konkrete Wohnort betrifft den Bereich der Privatsphäre. Im
vorliegenden Fall war der gemeinsame Wohnort des Täters und seiner
beiden Angehörigen jedoch auch ein Tatort. Spezialeinsatzkräfte haben
das Wohnhaus gestürmt und fanden darin u.a. eine (nicht
funktionsfähige) Rohrbombe. Auch dass dem Täter Kapitalverbrechen zur
Last gelegt werden, spielt eine Rolle. Aufgrund dessen hält es der
Senat für medienethisch gerechtfertigt, Außenaufnahmen des
Wohnhauses, insbesondere während des Polizeieinsatzes, zu
veröffentlichen.

SELBSTÄNDIGE VERFAHREN AUFGRUND VON MITTEILUNGEN MEHRERER
LESERINNEN UND LESER

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

In den vorliegenden Fällen führte der Senat 2 des Presserats
aufgrund von Mitteilungen mehrerer Leserinnen und Leser Verfahren
durch (selbständige Verfahren aufgrund von Mitteilungen). In diesen
Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung
den Grundsätzen der Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberinnen der Tageszeitung „Heute“, von „heute.at“, der
Tageszeitung „OE24“, von „oe24.at“, der „Kronen Zeitung“, von
„krone.at“ und der Tageszeitung „Der Standard“ haben von der
Möglichkeit, an den Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht.

Die Medieninhaberinnen der Tageszeitung „Heute“, von „heute.at“,
der Tageszeitung „OE24“, von „oe24.at“ und der Tageszeitung „Der
Standard“ haben die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt,
die Medieninhaberinnen der „Kronen Zeitung“ und von „krone.at“
hingegen nicht.