Persönliche Nachricht an Femizidopfer – Persönlichkeitsverletzung

Wien (OTS) – Nach Auffassung des Senats 1 des Presserats verstoßen
die Artikel
„Influencerin erwürgt – darum musste Stefanie P. sterben“ und
„Weinkrämpfe in Zelle!“, beide erschienen auf „heute.at“, gegen die
Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex
für die österreichische Presse.

Im Artikel „Influencerin erwürgt – darum musste Stefanie P.
sterben“ wird berichtet, dass Stefanie P. von ihrem Ex-Freund getötet
worden sei und dieser „die eiskalte Eifersuchtstat“ im Verhör
gestanden habe. Er habe sie erwürgt und nach der Tat nach Slowenien
gebracht und in einem Waldstück südlich von Maribor verscharrt,
Beamte haben dort den Fund gemacht. Dem Artikel ist ein Foto des
Opfers beigefügt, auf dem ihr Gesicht vollständig verpixelt ist,
darüber hinaus gibt es eine Slideshow mit dem Titel „Der Fall
Stefanie P. in Bildern“. Unter den insgesamt 18 Bildern sind mehrere
vom Wohnhaus von außen und vom Stiegenhaus sowie je ein Bild eines
Teils der amtlich versiegelten Wohnungstür, der Fußmatte vor der
Wohnung des Opfers und einer handschriftlichen Notiz der Mutter des
Opfers an ihre Tochter, dass sie sich melden und bei der Nachbarin
anläuten soll. Die Notiz hat folgenden Wortlaut: „Stefi bitte melde
dich! – Mama – PS: Läute bei Roswitha an… (Tür 33)“.

Im Artikel „Weinkrämpfe in Zelle! Ex-Freund heult um Stefanie P.“
wird der Fall auf ähnliche Weise wie im zuvor genannten Artikel
dargestellt, wobei am Ende zusätzlich noch darüber berichtet wird,
dass es dem 31-Jährigen, der nun wegen Mordverdachts in Haft sitze,
laut seiner Anwältin Astrid Wagner alles andere als gut gehe. Wagner
wird dazu folgendermaßen zitiert: „Er hat Weinkrämpfe in seiner Zelle
und schon ganz rote Augen, weil er so viel weint“, er würde Stefanie
P. vermissen und sich „elend“ fühlen, seiner Aussage zufolge sei die
Tat im Affekt passiert. „Es kam zu einem Streit und sie wollte ihn
aus der Wohnung haben“, sage Wagner. Bei der Auseinandersetzung habe
er dann komplett die Nerven verloren, seine Ex-Freundin erwürgt, die
Leiche in einen Koffer verpackt und diesen in Slowenien vergraben. Im
Verhör habe er die „eiskalte Eifersuchtstat“ dann mit den Worten „Ich
war’s!“ gestanden.

Dem Artikel ist ein Foto beigefügt, das sowohl das Opfer als auch
den mutmaßlichen Täter zeigt; das Gesicht des Opfers ist vollständig,
jenes des mutmaßlichen Täters teilweise verpixelt und seine
Augenpartie durch einen schwarzen Balken verdeckt. Auch bei diesem
Artikel wurde die bereits oben beschriebene Slideshow veröffentlicht.

Mehrer Leserinnen und Leser kritisieren die Passage „darum musste
Stefanie P. sterben“ in der Überschrift des ersten Artikels als
reißerisch. Hinsichtlich des Berichts „Weinkrämpfe in Zelle! Ex-
Freund heult um Stefanie P.“ wird beanstandet, dass der Täter in den
Vordergrund und seine Gefühle über die Würde des Opfers gestellt
würden, und dass die Überschrift und die Zitate den Täter entlasten,
das Opfer entmenschlichen und zur Verharmlosung von Gewalt an Frauen
beitragen würden.

Der Senat hält fest, dass Berichte über Femizide bzw. Gewalttaten
gegen Frauen grundsätzlich für die Öffentlichkeit von Interesse sind.
Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Persönlichkeitsschutz des
Verbrechens- bzw. Femizidopfers und von dessen Angehörigen missachtet
werden darf (vgl. Punkt 5.4 des Ehrenkodex). Die Senate des
Presserats haben bereits mehrfach festgestellt, dass die
Persönlichkeitssphäre eines Menschen auch über dessen Tod hinaus zu
wahren ist und dass die Veröffentlichung identifizierender Fotos aus
dem Lebensumfeld von (nicht prominenten) Mordopfern geeignet ist, in
die Persönlichkeitssphäre dieser Personen und auch jener der
Hinterbliebenen einzugreifen und deren Trauerarbeit beeinträchtigen
können

Durch die starke Verpixelung des Gesichts des Femizidopfers sieht
der Senat im vorliegenden Fall allerdings den Persönlichkeitsschutz
gewahrt.

Die Veröffentlichung des Fotos mit der handschriftlichen
Nachricht der Mutter, die direkt an das Femizidopfer gerichtet ist,
stuft der Senat demgegenüber als medienethisch bedenklich ein. Bei
dieser Nachricht handelt es sich, wenn auch im Haus für andere
Bewohner und Besucher prinzipiell sichtbar, um eine handschriftliche,
persönliche Nachricht der Mutter an ihre vermisste Tochter mit der
Bitte, sich umgehend zu melden. Die Mutter hat die Nachricht in einer
Situation der Ungewissheit geschrieben; die Zeilen sind etwas sehr
Persönliches und daher dem Bereich der Privatsphäre zuzurechnen.

An der Veröffentlichung der Nachricht erkennt der Senat auch kein
legitimes Informationsinteresse; nach Ansicht des Senats werden in
erster Linie der Voyeurismus und die Sensationsinteressen gewisser
Leserinnen und Leser befriedigt (Punkt 10.3 des Ehrenkodex).

Vor diesem Hintergrund wurde die Privatsphäre der Mutter
verletzt. Der Senat erkennt hier auf einen Verstoß gegen die Punkte 5
und 6 des Ehrenkodex (Persönlichkeitsschutz, Intimsphäre).

Darüber hinaus betont der Senat, dass sich Medien in der
Kriminalberichterstattung nicht einseitig auf die Perspektive des
mutmaßlichen Täters oder dessen Rechtsvertretung konzentrieren
sollten, da das zu einer ungerechtfertigten Entlastung des
mutmaßlichen Täters führen kann.

Im Artikel „Weinkrämpfe in Zelle! Ex-Freund heult um Stefanie P.“
wird die Täterperspektive sehr stark in den Vordergrund gerückt – die
Anwältin des Täters wird mehrfach zu seiner Gefühlslage, seinem Motiv
und dem Tathergang aus seiner Sicht unreflektiert zitiert. Dieser
Umstand stellt zwar für sich alleine noch keinen Ethikverstoß dar,
ist aber nach Auffassung des Senats dennoch geeignet, die Tat zu
verharmlosen oder zumindest zu beschönigen.

Schließlich sieht der Senat die Passage „darum musste Stefanie P.
sterben“ in der Überschrift des ersten Artikels kritisch. Bei dieser
Passage schwingt unterschwellig mit, dass der Tod der Frau
unausweichlich gewesen wäre und sie womöglich eine Mitschuld gehabt
hätte.

Der Senat empfiehlt, in vergleichbaren Fällen in der Zukunft
sensibler zu formulieren.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG MEHRER
LESERINNEN UND LESER

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 1 des Presserats aufgrund
einer Mitteilung mehrerer Leserinnen und Leser ein Verfahren durch (
selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem
Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung
den Grundsätzen der Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberin von „heute.at“ hat von der Möglichkeit, am
Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.