Hitze am Arbeitsplatz: Die zehn wichtigsten Regeln für Beschäftigte

Wien (OTS) – Sommerliche Temperaturen sorgen nicht nur in der
Freizeit für
Belastung, sondern auch am Arbeitsplatz.

Gerade bei großer Hitze müssen Arbeitgeber Maßnahmen setzen, um
die Arbeit für Beschäftigte erträglicher zu machen.

ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter informiert über die
wichtigsten Regeln bei Hitze am Arbeitsplatz.

1. Darf ich einen privaten Ventilator aufstellen oder andere
Kühlgeräte verwenden?
Wer einen privaten Ventilator oder andere elektrische Kühlgeräte
verwenden möchte, muss das vorher mit dem Arbeitgeber abklären. Dabei
geht es auch um Sicherheitsfragen. Grundsätzlich sollten solche
Geräte vom Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.

2. Muss der Arbeitgeber eine Klimaanlage oder Luftbefeuchter
bereitstellen?
Nein. Gibt es allerdings bereits eine Klimaanlage, sollte die
Raumtemperatur 25 Grad möglichst nicht überschreiten.
Ist keine Klimaanlage vorhanden, muss der Arbeitgeber andere
Maßnahmen setzen, um die Belastung durch Hitze zu reduzieren. Dazu
zählen etwa das Abdunkeln von Fenstern, Ventilatoren,
Belüftungssysteme, Abkühlungsmöglichkeiten oder das Bereitstellen
alkoholfreier Getränke.

3. Darf ich bei Hitze in kurzer oder leichter Kleidung arbeiten?
Das sollte mit dem Arbeitgeber oder der direkten Führungskraft
abgesprochen werden. An besonders heißen Tagen können
Bekleidungsvorschriften gelockert werden, etwa durch den Verzicht auf
Krawatten oder das Tragen leichter Schuhe oder kurzer Hosen.

Wichtig ist aber: Schutzkleidung wie Helme oder Sicherheitsschuhe
muss weiterhin getragen werden. Auch bestehende Uniform- oder
Bekleidungsvorschriften gelten grundsätzlich weiter. Laut
Hitzeschutzverordnung ist zudem UV-Schutzkleidung bereitzustellen und
muss auch getragen werden.

4. Gibt es „hitzefrei“ am Arbeitsplatz?
Ein generelles Recht auf „hitzefrei“ gibt es derzeit nicht.
Beschäftigte dürfen ihren Arbeitsplatz nicht einfach verlassen.
Arbeitgeber sind aber verpflichtet, Beschäftigte vor erheblichen
Belastungen durch Hitze zu schützen. Dazu gehören etwa geeignete
Raumtemperaturen, Sonnenschutz, Ventilatoren oder Getränke.

5. Gibt es besondere Regelungen für Bauarbeiter:innen?
Ja. Im Baubereich können Arbeitgeber ab 32,5 Grad hitzefrei geben.
Allerdings wird diese Möglichkeit nicht von allen Unternehmen
genutzt.
Der ÖGB fordert daher einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlt
hitzefrei ab über 30 Grad Celsius, wenn keine kühlere Alternative
angeboten werden kann.

6. Was gilt generell für Arbeiten im Freien bei großer Hitze?

Jahrelanges Drängen des ÖGB hat sich ausgezahlt: Seit 2026 gilt
endlich eine eigene Hitzeschutzverordnung für Arbeiten im Freien.
Damit gibt es erstmals verbindliche Regeln, um Beschäftigte vor den
gesundheitlichen Gefahren durch Hitze und UV-Strahlung zu schützen.

Konkret verpflichtet die Verordnung Arbeitgeber dazu,
Schutzmaßnahmen zu setzen, sobald die GeoSphere Austria eine
Hitzewarnung ab Stufe 2 (ab 30 Grad) ausgibt. Ab dann darf auch das
Arbeitsinspektorat kontrollieren.

Die neue Verordnung betrifft ausschließlich Arbeiten im Freien –
für den ÖGB zu wenig. “Wer in überhitzten Büros, Werkshallen, in der
Pflege oder in Klassenzimmern arbeitet, ist genauso betroffen. Auch
hier braucht es Schutzmaßnahmen”, so Weilharter.

7. Muss der Arbeitgeber besonders auf gesundheitlich gefährdete
Beschäftigte achten?
Ja. Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht. Besonders geschützt
werden müssen etwa ältere Beschäftigte, gesundheitlich gefährdete
Arbeitnehmer:innen sowie werdende oder stillende Mütter. Um
ausreichend geschützt zu sein, sollten Arbeitnehmer:innen zudem eine
besondere individuelle Gefährdung melden.

8. Darf ich meine Arbeitszeit wegen der Hitze früher beginnen?
Die neue Hitzeschutz-VO sieht gerade bei Arbeiten im Freien die
Verlegung der Arbeitszeit als mögliche Schutzmaßnahme zur
Gefahrenvermeidung vor – allerdings kann das nicht einseitig
entschieden werden. Änderungen der Arbeitszeit müssen mit dem
Arbeitgeber vereinbart werden. Frühere Arbeitszeiten können aber eine
sinnvolle Maßnahme sein, um große Hitze zu vermeiden.

Ausnahme: Eine Verlegung der Arbeitszeit wäre etwa im Rahmen der
Gleitzeit auch einseitig möglich.

9. Muss der Arbeitgeber Getränke bereitstellen?
Zugang zu Trinkwasser muss vorhanden sein. Ein Anspruch auf
Mineralwasser oder Softdrinks besteht allerdings nicht.

10. Muss der Arbeitgeber bei Arbeit im Freien Sonnencreme
bereitstellen?
Ja. Bei Arbeiten im Freien muss der Arbeitgeber geeignete
Schutzmaßnahmen gegen UV-Strahlung zur Verfügung stellen. Dazu
gehören Sonnencreme ebenso wie entsprechende Schutzkleidung oder
Kopfbedeckungen.

Links:
Arbeiten bei Hitze: Mit verbindlichen Regeln! | ÖGB
Darf ich im Strand-Outfit in die Arbeit? | ÖGB

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Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) vertritt rund 1,2
Millionen Arbeitnehmer:innen in Österreich. Gemeinsam mit seinen
sieben Gewerkschaften setzt sich der ÖGB als überparteiliche
Interessenvertretung für gute Arbeitsbedingungen, faire Löhne und
Gehälter sowie soziale Gerechtigkeit ein.

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