Foto und Name von toter Flugbegleiterin veröffentlicht – Persönlichkeitsverletzung

Wien (OTS) – Nach Auffassung des Senats 1 des Presserats verstoßen
die Artikel
„Krimi um Tod von junger Stewardess“, erschienen in der „Kronen
Zeitung“, und „Todesrätsel um junge Flugbegleiterin“, erschienen auf
„krone.at“, gegen die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und 6 (
Intimsphäre) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.

In den Artikeln wird über den Tod einer 24-jährigen italienischen
Stewardess berichtet, die in den Artikeln mit Vor- und Zunamen
genannt wird. Die Berufsrettung sei wegen einer in die Tiefe
gestürzten Person zu einem Wohnblock in den 22. Bezirk gerufen
worden, vor Ort sei auch der Freund der lebensgefährlich verletzten
Flugbegleiterin gewesen. Während die 24-Jährige ins AKH eingeliefert
worden sei, habe die Polizei den Lebensgefährten und Zeugen
vernommen. Es sei rätselhaft, dass die Frau „vom 3. Stock der
Mietwohnung des Paares 10 Meter in die Tiefe gestürzt“ sei. Zwei Tage
später hätten die Ärzte den Kampf um das Leben der Frau verloren, für
die Eltern sei es eine Tragödie.

Unter der Zwischenüberschrift „Beziehungsprobleme – Gerüchteküche
brodelt“ wird die Frage aufgeworfen, was „in jener verhängnisvollen
Sommernacht in der Wohnung vor dem Todessturz“ passiert sei. Keiner
der Angehörigen glaube an einen Unfall. In italienischen Medien
brodle jedenfalls die Gerüchteküche, hinter vorgehaltener Hand werde
ein Gewaltverbrechen nicht ausgeschlossen.
Es heiße, dass es in jüngster Zeit Probleme in der Beziehung und
immer wieder Streit zwischen Aurora und ihrem Freund gegeben habe.
Auf Krone-Nachfrage äußerte sich die Wiener Polizei, für die
Ermittler sei die Sachlage klar und der Akt geschlossen. Im Gegensatz
zur Behauptung der tief trauernden Familie sei nach Zeugenbefragungen
und Einvernahme des Freundes der Toten nur die Version eines Unfalls
bzw. „eines möglichen Verzweiflungsdramas“ übriggeblieben.

Beim Printartikel ist unter anderem ein unverpixeltes Foto der
Verstorbenen mit dem Fotocredit „privat“ beigefügt, dieses Foto wird
auch in einem dem Onlineartikel beigefügten Video – ebenfalls
unverpixelt – gezeigt.

Mehrere Leserinnen und Leser haben sich an den Presserat gewandt
und unter anderem die Veröffentlichung des unverpixelten Fotos sowie
die volle Namensnennung des Opfers kritisiert.

Der Senat hält fest, dass Berichte über ungeklärte Todesfälle für
die Allgemeinheit von Interesse sind. Dies gilt auch für den hier zu
prüfenden Artikel zum möglichen Unfalltod einer jungen Frau. Aus dem
öffentlichen Interesse an der Berichterstattung ergibt sich jedoch
nicht, dass der Persönlichkeitsschutz des verunglückten Opfers
missachtet werden darf. Zudem verweist der Senat auf Punkt 5.4 des
Ehrenkodex, wonach auf die Anonymitätsinteressen von Verbrechens- und
Unfallopfern besonders zu achten ist. Schließlich darf auch nicht das
Leid, das die nahen Angehörigen der Opfer erfahren, durch die
Berichterstattung vergrößert werden

Die Senate des Presserats haben in der Vergangenheit bereits
mehrfach darauf hingewiesen, dass die Persönlichkeitssphäre eines
Menschen auch über dessen Tod hinaus zu wahren ist. Die
Veröffentlichung identifizierender Fotos aus dem Lebensumfeld von (
nicht prominenten) Todesopfern ist geeignet, in die
Persönlichkeitssphäre dieser Personen und auch jener der
Hinterbliebenen einzugreifen – dadurch kann auch ihre Trauerarbeit
beeinträchtigt werden (siehe etwa die Entscheidungen 2018/269,
2019/182, 2019/S 003-III und 2024/235).

Die Veröffentlichung des unverpixelten Fotos des Todesopfers und
die Nennung des vollen Namens verstoßen nach Meinung des Senats gegen
die Punkte 5 und 6 des Ehrenkodex (Persönlichkeitsschutz, Intimsphäre
).

Im Übrigen ist es auch nicht von Belang, ob das unverpixelte Foto
der betroffenen Frau zunächst in sozialen Netzwerken oder von
anderen, internationalen Medien verbreitet wurde: Die Redaktion muss
eigenständig abwägen, ob die Veröffentlichung mit dem Ehrenkodex für
die österreichische Presse vereinbar ist oder nicht.

Kritisch sieht der Senat auch emotionalisierende Formulierungen
im Artikel wie „tragischer Lauf eines Krimis“, „klingender Name“ oder
„Aurora *** verzauberte mit ihrem Lächeln die Passagiere“.

Schließlich wird im Artikel in einer Stellungnahme der Polizei
auch die Möglichkeit einer „Verzweiflungstat“ in Erwägung gezogen.
Die Berichterstattung über (mögliche) Suizide gebietet im Allgemeinen
große Zurückhaltung, vor allem auch wegen der Gefahr der Nachahmung (
Punkt 12 des Ehrenkodex. Es fehlt jeglicher Hinweis zu
Hilfsorganisationen für suizidgefährdete Personen unterhalb des
Artikels bzw. zu Notrufnummern für den Fall einer akuten Krise.

Vor diesem Hintergrund fordert der Senat die Medieninhaberin dazu
auf, bei Berichten über ungeklärte Todesfälle künftig mit mehr
Sensibilität vorzugehen und dabei dramatisierende Formulierungen zu
vermeiden bzw. den Opferschutz stärker zu berücksichtigen.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND MEHRERER MITTEILUNGEN VON
LESERINNEN UND LESER

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 1 des Presserats aufgrund
mehrerer Mitteilungen von Leserinnen und Lesern ein Verfahren durch (
selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem
Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung
den Grundsätzen der Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberinnen der „Kronen Zeitung“ und von „krone.at“ haben
von der Möglichkeit, am Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch
gemacht.