Wien (OTS) – Peter Resetarits präsentiert in der Sendung
„Bürgeranwalt“ am
Samstag, dem 6. Juni 2026, um 18.00 Uhr in ORF 2 und auf ORF ON
folgende Beiträge:
Umstrittene Schulschließung
Die geplante Schließung der beliebten Volksschule in Retznei in
der Südsteiermark sorgt in der Gemeinde Ehrenhausen für Aufregung. 53
Schulkinder besuchen derzeit die Musikvolksschule mit
reformpädagogischem Lehrplan. Seit der Zusammenlegung von Gemeinden
gibt es in Ehrenhausen drei Volksschulen, und das kann sich die
Gemeinde finanziell nicht mehr leisten, argumentiert der
Bürgermeister. Die betroffenen Eltern haben sich an Volksanwalt
Christoph Luisser gewandt, die Schließung sei überhastet ohne
Evaluierung beschlossen worden.
Timon darf in seine Wunschschule
Timon ist sieben Jahre alt und hat einen seltenen Gendefekt, der
es ihm unmöglich macht, mehr als 25 Worte zu sprechen. Unmittelbar
neben seinem Wohnort gibt es eine spezielle Volksschule für
Hörbeeinträchtigte, bei der er die Gebärdensprache erlernen könnte,
um so mit seinen Freunden kommunizieren zu können. Nachdem Timon
keine Hörbeeinträchtigung hat, wurde er dort zunächst nicht
aufgenommen. Timons Mutter wandte sich deswegen an Volksanwalt
Christoph Luisser und bat um Hilfe. In der Sendung „Bürgeranwalt“
erklärte sich die Bildungsdirektion bereit, eine geeignete Lösung für
Timon finden zu wollen. Und tatsächlich: Kurze Zeit später durfte
Timon in seine Wunschschule gehen. Nun – ein Schuljahr später – hat
„Bürgeranwalt“ Timon noch einmal besucht und beobachtet, wie es ihm
mittlerweile in der Schule geht.
Verkaufen verboten
Frau S. möchte ihre Eigentumswohnung in Graz verkaufen, die sie
von ihren Eltern 2023 geschenkt bekam. Doch das Gericht sagt Nein zum
angestrebten Verkauf. Denn die Eltern von Frau S., beide 98 Jahre
alt, haben ein lebenslanges Wohnrecht, auf das sie aber verzichten
würden. Beide Elternteile leben seit mehr als einem Jahr in einem
Pflegeheim, da die Mutter von Frau S. aufgrund einer schweren
Erkrankung auf intensive Pflege angewiesen ist. Das Gericht hat zwar
das Wohnrecht des Vaters von Frau S. gelöscht, nicht aber das Recht
der Mutter. Da die Mutter selbst nicht mehr geschäftsfähig ist,
sollte eigentlich die schon 2018 errichtete Vorsorgevollmacht
greifen. Doch diese Vollmacht sei nicht rechtsgültig, wenn es um
Grundstücksgeschäfte geht, meint das Gericht, weil die Unterschrift
der Mutter von Frau S. nicht beglaubigt worden war.