Haarentfernung

Berichterstattung über Vorwürfe gegen Theaterdirektor kein Ethikverstoß

Wien (OTS) – Nach Auffassung des Senats 2 des Presserats wurden durch
den Artikel
„Schwere Vorwürfe gegen Thomas Birkmeir“ (veröffentlicht am
04.02.2025 in der Tageszeitung „Der Standard“) sowie dessen
Onlineversion keine schutzwürdigen Positionen des Beschwerdeführers
verletzt. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Im Artikel wird darüber informiert, dass Angestellte des Theaters
der Jugend von verbalen und körperlichen Übergriffen des
Beschwerdeführers, der bis vor kurzem der Direktor des Theaters war,
berichten würden. Es ist die Rede von schweren Vorwürfen. Trotz
zahlreicher Beschwerden an die Stadt Wien sei der Beschwerdeführer im
Amt geblieben. Nun sei er überraschend zurückgetreten, dementiere
aber die Vorwürfe. Im Artikel kommen mehrere Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Theaters zu Wort – sie schildern, teilweise
anonymisiert, teilweise aber auch mit ihren Namen – verschiedene
negative Erfahrungen und Vorkommnisse mit dem Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer habe etwa Mitarbeiter am Arm gepackt oder zu
Demonstrationszwecken einem Mitarbeiter ohne Vorwarnung „einen Schlag
auf den Arsch“ verpasst. Außerdem habe er sich frauenfeindlich
geäußert. Die Vorwürfe würden auf eine mögliche Erklärung für den
überraschenden Rücktritt des Beschwerdeführers hinweisen.

Der Beschwerdeführer nimmt im Artikel über seine Anwältin zu den
Vorwürfen Stellung und hält fest, dass die behaupteten Vorfälle
entweder gar nicht in der geschilderten Form oder aus dem
Zusammenhang gerissen worden und bereits von übergeordneten
Institutionen geprüft und als unwahr beurteilt worden seien.

In der Beschwerde wird betont, dass es den mitbeteiligten
Journalistinnen bloß darum gegangen sei, eine Kampagne gegen den
Beschwerdeführer zu führen, die Beschwerden der ehemaligen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter würden mehr als drei Jahre
zurückliegen. In der Beschwerde wurden dann eine unzureichende
Berücksichtigung der Stellungnahme, eine zu kurz bemessene Frist,
keine korrekte Wiedergabe von Nachrichten und eine
Persönlichkeitsverletzung kritisiert.

Darüber hinaus handle es sich nach Ansicht des Beschwerdeführers
auch nicht um schwere Vorwürfe. Zudem hätten die Journalistinnen
hinterfragen müssen, aus welchen Gründen die ehemaligen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Vorwürfe erhoben haben, das
Theater der Jugend verlassen haben – insbesondere deshalb, weil aus
der Sicht des Beschwerdeführers deren Leistungen nicht gepasst
hätten.

Die Beschwerdegegnerin hielt in einer schriftlichen Stellungnahme
fest, dass man sorgfältig recherchiert habe und der Bericht von
großem öffentlichem Interesse sei. Die Vorwürfe gegen den
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Leitungsfunktion als
Theaterdirektor aus dem Jahr 2021 seien bisher nicht bekannt geworden
und würden schwer wiegen. Der Beschwerdeführer sei auch mit seiner
Stellungnahme ausreichend im Artikel zu Wort gekommen.

Die beschriebenen Vorfälle seien durch E-Mails, SMS, Gedächtnis-,
Telefonprotokolle und Hintergrundgespräche dokumentiert worden.

Zwtl.: Zur Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahme:

Der Senat hält fest, dass Medien eine angemessene Frist zur
Beantwortung einer Anfrage einräumen müssen. Bei der Beurteilung, ob
die vom Medium gesetzte Frist angemessen ist, spielt es
selbstverständlich auch eine Rolle, wie komplex die Themen sind, die
in den Fragen angeschnitten werden.

Im vorliegenden Fall stuft der Senat die vom Medium zunächst
eingeräumte Frist von unter 20 Stunden zwar als zu kurz ein. Dem
Beschwerdeführer wurde jedoch auf sein Ersuchen eine
Fristverlängerung um weitere 24 Stunden gewährt, insgesamt hatte der
Beschwerdeführer somit etwas über 44 Stunden zur Beantwortung der
Fragen zur Verfügung.

Nach Ansicht des Senats wäre es dem Beschwerdeführe auch bei dem
verhältnismäßig langen Fragenkatalog möglich gewesen, diesen
umfassend zu beantworten. Auf zahlreiche Fragen hätte er
wahrscheinlich ohnedies lediglich damit geantwortet, dass er das so
nie gesagt habe oder seine Aussage komplett aus dem Zusammenhang
gerissen sei (wie das der Beschwerdeführer während der Verhandlung
vor dem Senat auch gemacht hat).

Dass die Beantwortung der Fragen für den Beschwerdeführer
unangenehm war, kann der Senat nachvollziehen – die aufgeworfenen
Themen betrafen Vorwürfe seitens des Ensembles, die in Richtung
körperliche, psychische oder sexistische Übergriffe gehen. Für den
Beschwerdeführer ging es um viel, nämlich um sein weiteres
berufliches Fortkommen. Trotz dieses Umstandes hält es der Senat
prinzipiell für machbar, auf die Fragen innerhalb der verlängerten
Frist im Einzelnen einzugehen.

Der Senat vertritt zudem die Auffassung, dass die vom
Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin abgegebene
generelle Stellungnahme ausreichend in den Artikel eingearbeitet
wurde. Der Beschwerdeführer kommt im Artikel zu den Vorwürfen zu Wort
– nach Meinung des Senats muss er damit leben, dass es diese
Beschwerden gibt und sie journalistisch aufgegriffen werden. Der
Senat betont, dass es nicht seine Aufgabe ist, den Wahrheitsgehalt
der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zu überprüfen,
sondern bloß die Vorgangsweise des Mediums aus medienethischer Sicht
zu beurteilen.

Zwtl.: Zum Vorwurf einer nicht korrekten Wiedergabe von Nachrichten:

Im konkreten Fall spielt es weder eine Rolle, dass die Vorwürfe
bereits einige Jahre zurückliegen, noch dass die Vorwürfe von
ehemaligen Ensemblemitgliedern stammen, so der Senat. Zum einen
wurden die Vorwürfe bisher nicht in der Öffentlichkeit diskutiert und
offenbar – wie aus den im Artikel abgedruckten Stellungnahmen der
zuständigen Personen zu schließen ist – von den internen Stellen auch
nicht vollkommen aufgearbeitet. Zum anderen ist es auch nicht Aufgabe
des Senats zu beurteilen, ob die ehemaligen Ensemblemitglieder in
Unfrieden vom Theater der Jugend ausgeschieden sind und daher – wie
vom Beschwerdeführer behauptet – deshalb gegen ihn Ressentiments
gehegt haben. Im Artikel wird auch darauf hingewiesen, dass die
Vorwürfe einige Jahre zurückliegen.

Ferner bewertet es der Senat als medienethisch unproblematisch,
dass die meisten Vorwürfe, die gegen den Beschwerdeführer erhoben
werden, anonymisiert sind. Die Vorfälle werden im Einzelnen von den
Betroffenen beschrieben. Der Senat betont, dass die Vorwürfe konkrete
Vorkommnisse mit Hintergrundinformationen betreffen und nicht bloß
diffuse anonym erhobene Werturteile. Die Leserinnen und Leser können
sich daher prinzipiell ein eigenes Bild über die Situation machen.

In Anbetracht dessen, dass die Personen, die die Vorwürfe
erheben, im Falle der Bekanntgabe ihres Namens mit negativen
Konsequenzen für ihr berufliches Fortkommen rechnen, hält der Senat
die Anonymisierungen für legitim (siehe Punkt 2.2 des Ehrenkodex).
Gerade in der Theaterbranche gibt es von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern die Befürchtung, in Zukunft nicht mehr engagiert zu
werden, wenn sie ihre Stimme gegen einen mächtigen Theaterintendanten
oder einen einflussreichen Regisseur erheben.

Auch die Qualifikation der Vorwürfe durch das Medium als
schwerwiegend hält der Senat prinzipiell als medienethisch
gerechtfertigt. Dem Medium kommt bei der Qualifikation ein gewisser
Ermessensspielraum zu.

Nach Meinung des Senats liegt es außerdem im Ermessen des
Mediums, die mehrere Jahre zurückliegenden Vorwürfe in Zusammenhang
mit dem nunmehrigen Ende des Dienstverhältnisses zu bringen (im
Artikel wird das als eine „mögliche Erklärung“ erwähnt; es wird im
Artikel aber auch angemerkt, dass die Auflösung des
Dienstverhältnisses auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgte).
Offenbar hat es bereits früher, nämlich im Jahr 2022, Überlegungen
gegeben, das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer nicht zu
verlängern und es scheint, dass die Beschwerden auch nicht umfassend
von den zuständigen Stellen intern aufgearbeitet wurden.

Zwtl.: Zum Vorwurf einer Persönlichkeitsverletzung:

Da der Senat den Artikel als ausgewogen betrachtet, die Vorwürfe
gegen den Beschwerdeführer entsprechend recherchiert wurden und er
auch mit seiner generellen Stellungnahme dazu im Artikel zu Wort kam,
geht der Senat nicht von einer Persönlichkeitsverletzung aus. Da es
um das berufliche Verhalten des Beschwerdeführers geht, der ein
Theater geleitet hat, genießt er weniger Persönlichkeitsschutz als
Privatpersonen. Die Berichterstattung ist von öffentlichem Interesse
im Sinne des Punktes 10 des Ehrenkodex.

Zusammenfassend hält der Senat fest, dass durch den beanstandeten
Artikel keine schutzwürdigen Positionen des Beschwerdeführers
verletzt wurden. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zwtl.: BESCHWERDEVERFAHREN

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 2 des Presserats aufgrund
einer Beschwerde eines Betroffenen ein Verfahren durch (
Beschwerdeverfahren). In diesem Verfahren ist der Presserat ein
Schiedsgericht iSd. Zivilprozessordnung.

Der Beschwerdeführer sowie die Medieninhaberin der Tageszeitung
„Der Standard“ haben die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats
anerkannt.