Wien (OTS) – Erfolg für Konsument:innen: Nach einer Klage der AK
erklärt der
Oberste Gerichtshof (OGH) mehrere Gebühren in Kreditverträgen der WSK
Bank für unzulässig. Das betrifft etwa Verzugszinsen von knapp fünf
Prozent und Spesen im Zusammenhang mit Gehaltsverpfändungen. Auch die
Kreditbearbeitungsgebühr wurde vom OGH neuerlich für unzulässig
erklärt und damit ein Urteil des VKI bestätigt. Betroffene Kund:innen
können das zu Unrecht verlangte Geld jetzt zurückholen. Gemeinsam mit
der Bank konnte die AK eine einfache Online-Refundierungslösung
vereinbaren.
Die AK hat gegen zahlreiche unzulässige Klauseln in den
Kreditverträge der WSK Bank geklagt. Der OGH hat jetzt der AK Recht
gegeben und 14 Klauseln untersagt.
Das sind die vier bedeutendsten unzulässigen Klauseln – die
Spesen werden vollständig an Betroffene rückerstattet
+ Verzugszinsen von 4,8 Prozent überhöht: Ohne konkreten höheren
Schadensnachweis darf die Bank nicht mehr als die gesetzlichen vier
Prozent Zinsen verrechnen.
+ Benachteiligende Gebühren bei Gehaltsverpfändung: Für die
Offenlegung einer Gehaltsverpfändung verlangte die Bank 25 Euro, für
deren Verwertung sogar 70 Euro. Laut OGH fehlt jede nachvollziehbare
Begründung für diese Zusatzkosten – die Klauseln sind rechtswidrig.
+ Unzulässige Kosten für „Aktübergabe an Rechtsanwälte“: Bei den
Kosten von 120 Euro für Aktübergabe an Rechtsanwälte ist nicht klar,
welche Leistungen oder welcher Aufwand hinter den 120 Euro stehen.
+ Kreditbearbeitungsgebühr von vier Prozent des Kreditbetrags:
Die Klausel, die bereits Gegenstand einer vom VKI (Verein für
Konsumenteninformation) erwirkten Entscheidung war, wurde vom OGH
neuerlich als intransparent und damit unzulässig beurteilt.
Diese Kreditverträge sind betroffen
Die ausverhandelte Vereinbarung zwischen AK und WSK Bank betrifft
grundsätzlich alle Verbraucher:innenkreditverträge, die die
unzulässigen oder sinngleichen Klauseln enthalten. Kund:innen können
die Gebühren für die vergangenen 30 Jahre zurückfordern. Die
jeweilige Gebühr muss nur nach dem 1. Dezember 1995 verrechnet oder
dem Kreditkonto angelastet worden sein.
Diese Unterlagen brauchen Betroffene – so kommen sie zu ihrem
Geld
Bei vor dem 1. Dezember 2018 vollständig getilgten Krediten sind
der Kreditvertrag oder andere Unterlagen (etwa Kontoauszüge), aus
denen die Existenz des Kredits als auch die Verrechnung der
unzulässigen Spesen hervorgehen, als Nachweis zu übermitteln.
Wer einen laufenden Kredit hat, bekommt das Geld auf dem
Kreditkonto gutgeschrieben.
Besteht zum Zeitpunkt des Refundierungsantrags keine aufrechte
Vertragsbeziehung mehr mit der WSK Bank, werden die Entgelte auf das
von den Kund:innen angegebene Bankkonto überwiesen.
Das Online-Formular der WSK Bank ist unter
https://verbandsverfahren-arbeiterkammer.wsk-bank.at/ abrufbar.
Refundierungen können bis 31. Jänner 2027 beantragt werden.
SERVICE: Das OGH-Urteil und weitere Infos unter
wien.arbeiterkammer.at/wsk .