Wien (OTS) – Nach Auffassung des Senats 3 verstößt der Artikel
„Freispruch für 61-
Jährigen Deutschen im Fall Kellermayr“, erschienen auf
„nachrichten.at“, gegen Punkt 12 (Suizidberichterstattung) des
Ehrenkodex der österreichischen Presse.
Im Artikel wird über das Verfahren und den Freispruch eines 61-
jährigen Deutschen aufgrund des Vorwurfs der gefährlichen Drohung mit
Suizidfolge im Zusammenhang mit der Ärztin Lisa-Maria Kellermayr
berichtet. Dabei wird auch festgehalten, dass auf Wunsch der
Verteidigung vor den Schlussplädoyers mehrere Akteninhalte verlesen
worden seien, unter anderem die Abschiedsbriefe der Ärztin. Der
Artikel enthält wörtliche Zitate daraus – zu ihrer verzweifelten Lage
und zu ihrem bevorzugten Sterbeort. In ihrem Brief an die Polizei
schrieb Kellermayr dem Artikel zufolge auch noch: „Wären die
Morddrohungen ernst genommen worden, wäre das alles nicht passiert.“
Beim Artikel handelt es sich offenbar um eine bearbeitete Version
eines bereits vor der Urteilsverkündung erschienenen Artikels, in dem
die wörtlichen Zitate ebenfalls veröffentlicht wurden.
Eine Leserin kritisiert, dass aus dem persönlichen Schreiben der
Ärztin zitiert werde, da dieses offenbar zwar für die juristische
Einordnung verlesen worden seien, nicht aber für die breite
Öffentlichkeit gedacht gewesen sei. Nach Meinung der Leserin wäre es
angemessen gewesen, den Abschiedsbrief bloß zu erwähnen ohne dessen
Inhalt näher zu erläutern.
Zunächst hält der Senat fest, dass die Berichterstattung über
Suizide im Allgemeinen große Zurückhaltung gebietet, insbesondere
wegen der Gefahr der Nachahmung. Verantwortungsvoller Journalismus
wägt ab, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und
verzichtet auf überschießende Berichterstattung.
Im Prozess um die Drohungen gegen Lisa-Maria Kellermayr erkennt
der Senat ein öffentliches Interesse. Damit verbunden sind auch
Details zu der Anklage gegen jenen 61-jährigen Deutschen, dem
gefährliche Drohungen mit suizidaler Folge vorgeworfen worden war.
Als Ärztin wurde Kellermayr während der Corona-Pandemie von
Gegnerinnen und Gegnern der Schutzmaßnahmen massiv bedroht, woraufhin
sie sich letztendlich gezwungen sah, ihre Praxis zu schließen. In dem
Zusammenhang wurden die Behörden, insbesondere die Polizei, in der
Öffentlichkeit mehrmals wegen fehlender Schutzmaßnahmen für
Kellermayr kritisiert. Bei der im Prozess erneut vermeldeten
Todesursache Suizid überwiegt im vorliegenden Fall jedenfalls der
Informationswert für die Allgemeinheit gegenüber den
Persönlichkeitsinteressen des Suizidopfers, zumal bei Berichten über
ein mögliches Behördenversagen die Presse- und Meinungsfreiheit von
Vornherein weit auszulegen ist. Hinzu kommt, dass Kellermayr in der
Pandemie von sich aus in der Öffentlichkeit aufgetreten ist und dabei
u.a. ihre Expertise als Ärztin einbrachte; sie gab regelmäßig
Interviews und erlangte dadurch einen gewissen Bekanntheitsgrad. In
Anbetracht dessen genießt sie nach Auffassung des Senats weniger
Persönlichkeitsschutz als eine Privatperson.
Unabhängig vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der
Berichterstattung über den Suizid Kellermayrs bewertet der Senat
jedoch die Veröffentlichung von Zitaten aus ihren Abschiedsbriefen
als überschießend. Die Senate des Presserats haben in der
Vergangenheit bereits festgestellt, dass die Veröffentlichung von
Zitaten, in denen Betroffene ihre Suizidgedanken äußern, dazu führen
kann, dass sich andere gefährdete Personen mit den Suizidopfern
identifizieren und derartige Zitate zum Anlass nehmen, selbst den
Entschluss zum Suizid zu fassen.
Im vorliegenden Fall betrifft dies insbesondere die
Abschiedsworte Kellermayrs, welche sehr persönliche Passagen zu ihrer
Situation und zu ihrem bevorzugten Sterbeort enthalten. Dass die
Abschiedsbriefe im Gerichtsverfahren verlesen worden sind, bedeutet
nicht automatisch, dass Medien daraus zitieren dürfen. Die beiden
Passagen sind privater Natur und nehmen auf den Suizid und dessen
Umstände Bezug. Die Veröffentlichung dieser Zitate hätte im Sinne der
Suizidprävention jedenfalls unterbleiben müssen.
Im Gegensatz dazu sieht der Senat die Veröffentlichung jenes
Zitates, in dem Kellermayr die Behörden für ihre verzweifelte
Situation verantwortlich macht, noch vom Informationsinteresse der
Allgemeinheit gedeckt („Wären die Morddrohungen ernst genommen
worden, wäre das alles nicht passiert“).
SELBSTSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINER LESERIN
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund
einer Mitteilung einer Leserin ein Verfahren durch (selbständiges
Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der
Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der
Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberin von „nachrichten.at“ hat von der Möglichkeit, am
Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht.
Die Medieninhaberin der “Oberösterreichischen Nachrichten” hat
die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt.