Wien (OTS) – Nach Auffassung des Senats 2 des Presserats ist die
Bezeichnung
„verhaltenorigineller Helnwein-Stalker“ in einem Artikel in der
Zeitschrift „News“ gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer kritisiert den Beitrag „Spitzentöne“ – darin
bezeichnet der Autor Heinz Sichrovsky den nicht namentlich genannten
Beschwerdeführer wegen eines Helnwein-kritischen Artikels in der
Tageszeitung „Der Standard“ als „verhaltensoriginellen Helnwein-
Stalker“. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Beleidigung, u.a.
auch deshalb, weil ihm dadurch zu Unrecht eine Straftat vorgeworfen
werde.
Der Senat betont zunächst, dass es sich beim beanstandeten
Beitrag um einen Kommentar handelt – hier reicht die Meinungsfreiheit
besonders weit. Der Autor des Kommentars, Kulturjournalist Heinz
Sichrovsky, ist für seine überspitzten Formulierungen bekannt. Im
„Standard“-Artikel hat sich der Beschwerdeführer einem durchaus
brisanten Thema gewidmet, nämlich der mutmaßlichen Nähe eines
prominenten österreichischen Künstlers zur umstrittenen Scientology-
Sekte. Der Beschwerdeführer hat daher grundsätzlich damit rechnen
müssen, dass derartige Recherchen innerhalb der Kulturszene auch auf
Widerstand oder Widerspruch stoßen. Vor diesem Hintergrund muss er
nach Meinung des Senats auch scharfe Kritik von Personen aushalten,
die seinen Standpunkt nicht teilen oder in Frage stellen
Darüber hinaus hat der Begriff „Stalker“ nach Meinung des Senats
nicht nur eine strafrechtliche Bedeutung. Der Begriff beschreibt eine
Person, die jemand anderen belästigt, verfolgt oder sogar
terrorisiert. Eine einheitliche Definition dieses Begriffs gibt es
jedoch nicht, er wird zum Teil auch umgangssprachlich eingesetzt.
Im Kommentar in „News“ wurde der Begriff nach Auffassung des
Senats nicht im strafrechtlichen Sinne verwendet. Mit der
Formulierung bringt der Autor lediglich zum Ausdruck, dass der
Beschwerdeführer auf das Thema „Helnwein und Scientology“ fixiert
wäre. Dass der Autor das als negativ und aufdringlich bewerte und
seine Wortwahl einen abschätzigen Beigeschmack aufweise, ist zwar
unbestritten, so der Senat. Aufgrund der konkreten Umstände des
Sachverhalts – insbesondere deshalb, weil sich der Beschwerdeführer
selbst in einer kontroversen Diskussion entsprechend öffentlich
positioniert hat – liegt jedoch keine Verletzung des
Persönlichkeitsschutzes des Beschwerdeführers im Sinne des Punkt 5
des Ehrenkodex vor. Für die Leserinnen und Leser ist es nach Meinung
des Senats eindeutig erkennbar, dass es nicht um strafrechtliche
Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer geht, sondern bloß ein
beharrlicher Konflikt zwischen dem Künstler Gottfried Helnwein und
dem Beschwerdeführer metaphorisch umschrieben wird.
Schließlich merkt der Senat noch an, dass es sich bei der
kritisierten Passage lediglich um eines von zahlreichen
angeschnittenen kulturpolitischen Themen im Artikel handelt.
BESCHWERDEVERFAHREN
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall ist beim Senat 2 des Presserats eine
Beschwerde eines Betroffenen eingelangt. Diese Beschwerde wurde mit
Beschluss des stellvertretenden Vorsitzenden des Senats 2 als
offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Zurückweisung
richtet sich der rechtzeitig erhobene Einspruch des
Beschwerdeführers.
Die Medieninhaberin der Zeitschrift „NEWS“ hat die
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt. In
Beschwerdeverfahren ist der Presserat ein Schiedsgericht iSd.
Zivilprozessordnung.