Wien (OTS) – Nach Auffassung des Senats 1 des Presserats verstößt der
Artikel
„TikTok-Video aufgetaucht: Jüngster U-Bahn-Surfer ist erst 13!“,
erschienen auf „oe24.at“, gegen Punkt 5 (Persönlichkeitsschutz) des
Ehrenkodex für die österreichische Presse.
Im Beitrag wird über vier jugendliche „U-Bahn-Surfer“ berichtet.
Ursprünglich war darin ein von einem der Jugendlichen aufgenommenes
Video eingebettet, in dem zu sehen ist, wie die Betroffenen auf dem
Dach auf einer fahrenden U-Bahn liegen, sich dazwischen auch
aufrichten und im Sitzen oder Knien die Hände ausbreiten. Kurz vor
der Einfahrt in die Station Schönbrunn wird das Video abgebrochen. Im
Text des Artikels wurde erläutert, dass sich zwei der vier
betroffenen Jugendlichen in Lebensgefahr befänden – sie seien bei der
Einfahrt in die Station Schönbrunn gegen ein Hindernis geprallt.
Zudem wurde angemerkt, dass man sich dazu entschlossen habe, dass
Video zur Abschreckung zu veröffentlichen. Die Gesichter der
Jugendlichen waren im Video verpixelt.
Zwei schwer verletzte Jugendliche sind danach verstorben. Das
Video wurde nachträglich von der Redaktion gelöscht.
Mehrere Leserinnen und Leser haben sich an den Presserat gewendet
und kritisierten das Video als unangemessen und
persönlichkeitsverletzend.
Die Medieninhaberin nahm am Verfahren vor dem Presserat teil. In
der Verhandlung führte die Chefredakteurin von „oe24.at“ aus, dass es
dieses Video in sozialen Medien gegeben habe – einer der Überlebenden
habe es gepostet, und zwar vollständig, wo man auch das Ende gesehen
habe, wo die Jugendlichen gegen ein Hindernis geschlagen seien. Das
ganze Video sei natürlich nicht herzeigbar gewesen, deshalb habe man
es bearbeitet und geschnitten und die Gesichter verpixelt. Daraufhin
habe man viele Reaktionen bekommen, unter anderen auch von den
„Wiener Linien“, und deshalb habe man beschlossen, das Video offline
zu stellen.
Die Chefredakteurin erklärt, dass ihr die Problematik jedenfalls
bewusst sei, sie werde die Kritik des Presserates redaktionsintern
weitergeben.
Die Senate des Presserats haben bereits mehrfach festgestellt,
dass verstörendes Bildmaterial von Unfällen und Gewalttaten sowohl
die Menschenwürde als auch die Intimsphäre der gezeigten Opfer
verletzt. Darüber hinaus ist derartiges Bildmaterial dazu geeignet,
das Leid der betroffenen nahen Angehörigen zu vergrößern.
Auch wenn der Aufprall der beiden Jugendlichen aus dem Video
herausgeschnitten wurde, ist aufgrund der Berichterstattung im
Artikel klar, dass ihr Tod unmittelbar bevorstand. Der Moment des
Todes zählt zum Bereich der Privatsphäre. Nach der
Entscheidungspraxis gilt der Persönlichkeitsschutz auch postmortal.
Hinzu kommt, dass Jugendliche in besonders großem Ausmaß
Persönlichkeitsschutz genießen. Die Abgebildeten waren auch keine
allgemein bekannten Personen. Vor diesem Hintergrund geht der Senat
im vorliegenden Fall von einer Persönlichkeitsverletzung gegenüber
den im Video gezeigten Jugendlichen aus.
Der Umstand, dass die Gesichter der Betroffenen verpixelt wurden,
ändert daran nichts: Ihre Familie und ihre Freunde wissen über die
Identität der Jugendlichen Bescheid – für einen eingeschränkten
Personenkreis sind die Jugendlichen folglich trotz Verpixelung
erkennbar.
Die Verbreitung des Videos im Internet befreit das Medium nicht
von der Verpflichtung, das Bildmaterial nach den medienethischen
Maßstäben des Ehrenkodex zu prüfen. Die medienethische Verantwortung
für jede redaktionelle Veröffentlichung liegt immer bei der
Medieninhaberin; deren Redaktion entscheidet frei und ohne
Einflussnahme von außen, ob Bildmaterial für die Berichterstattung
eingesetzt wird oder nicht. Im Gegensatz zu sozialen Medien trifft
klassische Medien die ethische Verpflichtung, gewissenhaft abzuwägen
und zu filtern. Dieser Verpflichtung ist das Medium hier offenbar
nicht nachgekommen.
Nach Meinung des Senats ist die Veröffentlichung des Videos auch
nicht vom Informationsinteresse der Allgemeinheit gedeckt (Punkt 10
des Ehrenkodex), es bedient in erster Linie den Voyeurismus gewisser
Userinnen und User. Im konkreten Fall gilt es zu betonen, dass gemäß
Punkt 6.3 des Ehrenkodex bei Jugendlichen das öffentliche Interesse
vor der Veröffentlichung von Bildern und Berichten besonders genau zu
prüfen ist. Das Motiv der Abschreckung tritt gegenüber der
Nachahmungsgefahr in den Hintergrund: Andere Jugendliche könnten das
Video zum Anlass nehmen, das U-Bahn-Surfen selbst auszuprobieren. Zu
letzterem Aspekt gibt es internationale Studien. In diesem
Zusammenhang weist der Senat auf die im Punkt 12 des Ehrenkodex
verankerte Nachahmungsgefahr bei der Suizidberichterstattung hin.
Der Senat wertet die Einsicht des Mediums als positiv und begrüßt
die Entscheidung, das Video nach ein paar Stunden zu entfernen.
Dennoch hätte das Medium von Anfang an seiner Filterfunktion gerecht
werden müssen, indem es das Video nicht veröffentlicht.
SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND VON MITTEILUNGEN MEHRERER
LESERINNEN UND LESER
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall führte der Senat 1 des Presserats aufgrund
von Mitteilungen mehrerer Leserinnen und Leser ein Verfahren durch (
selbständiges Verfahren aufgrund von Mitteilungen). In diesem
Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung
den Grundsätzen der Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberin von „oe24.at“ hat von der Möglichkeit, am
Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht.
Die Medieninhaberin von „oe24.at“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit
des Presserats anerkannt.