Diskriminierung von Syrerinnen und Syrern

Wien (OTS) – Nach Auffassung des Senats 2 des Presserats verstößt der
Artikel
„Diese vier Zentimeter kosten Wienerin 7000 Euro“, erschienen in der
„Kronen Zeitung“, gegen Punkt 7 des Ehrenkodex für die
österreichische Presse (Schutz vor Pauschalverunglimpfungen und
Diskriminierung).

Im Artikel wird über den Fall einer Wienerin berichtet, die einen
Zuschuss von 7000 Euro bei der Erneuerung ihrer Dusche nicht erhalten
habe, weil die Duschtasse einen vier Zentimeter hohen Sockel habe und
so nicht der ÖNORM B 1600 entspreche. Wolle die Frau Geld sehen,
müsse die Schwelle entfernt werden, was ihr zufolge aber nur durch
extrem hohen Aufwand möglich wäre. Die betroffene Frau wird mit der
Aussage zitiert, dass der zuständige Sachbearbeiter ihr ursprünglich
erklärt hätte, dass die Schwelle kein Problem wäre, eine Sprecherin
der MA 25 damit, dass die Auskunft, die Schwelle wäre kein Grund für
eine Ablehnung der Förderung, nicht nachvollzogen werden könne.

Der Artikel endet mit folgender Passage: „Ob mit syrischen
Großfamilien, die pro Monat 9000 Euro kassieren, ebenso rigoros
verfahren wird? Diese Frage muss, auch wenn sie nicht die MA 25
sondern andere Stellen der Stadt betrifft, erlaubt sein.“

Ein Leser kritisierte die zitierte Passage am Ende des Artikels;
der Artikel habe nichts mit der Flüchtlingssituation zu tun, sei aber
trotzdem eindeutig darauf gerichtet. Seiner Ansicht nach erzeuge die
Passage Hass.

Die Medieninhaberin der Kronen Zeitung hat weder eine
schriftliche Stellungnahme abgegeben noch an der Verhandlung
teilgenommen.

Der Senat hält zunächst fest, dass jener Teil des Artikels, der
die nicht gewährte Förderung für die Erneuerung ihrer Dusche
betrifft, medienethisch unproblematisch ist. Als medienethisch
bedenklich erachtet der Senat hingegen die auch vom Leser kritisierte
Passage, die den konkreten Fall in Bezug zu „syrischen Großfamilien“
setzt, „die pro Monat 9000 Euro kassieren“ würden.

Aus dem Artikel geht klar hervor, dass der Grund für die
Ablehnung des Förderungsantrags der Wienerin die Nichteinhaltung
einer zu berücksichtigenden ÖNORM war. Die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Erteilung der Förderung waren somit offenbar
nicht erfüllt. Die Geschichte hat überhaupt nichts mit der
Unterstützung von Flüchtlingsfamilien zu tun.

Ohne sachlichen Anlass wird nun auf „geförderte syrische
Familien“ eingegangen und die Frage aufgeworfen, ob bei diesen ebenso
rigoros verfahren werde. Der Artikel impliziert, dass Zahlungen an
syrische Familien möglicherweise nicht zu Recht erfolgt sein könnten,
und bei der Prüfung in diesen Fällen nicht so streng vorgegangen
werde. Konkrete Anhaltspunkte oder Beweise liefert der Autor für
seine These freilich nicht. Zudem wird der Eindruck erweckt, dass
zahlreiche syrische Familien von derartig hohen, schlampig vergebenen
Förderungen profitieren würden.

Der Senat bewertet den vorliegenden Bericht als klaren Fall einer
Pauschalverunglimpfung und Diskriminierung von Syrerinnen und Syrern
(Punkt 7 des Ehrenkodex).

Die beanstandete Passage dient einzig der Stimmungsmache gegen
geflüchtete Personen. Durch den weiter nicht belegten hohen
Förderungsbetrag für syrische Familie sollten anscheinend Neidgefühle
bei den Leserinnen und Lesern erzeugt werden. Die Gruppe der
Syrerinnen und Syrer, die vermeintlich sehr leicht hohe Förderungen
bekommen, wird gegen die Gruppe der Österreicherinnen und
Österreicher ausgespielt, bei denen die Verwaltung vermeintlich
streng ist.

Der Senat stellt somit einen Verstoß gegen Punkt 7 des Ehrenkodex
(Schutz vor Pauschalverunglimpfungen und Diskriminierung) fest und
fordert die betroffene Medieninhaberin auf, die Entscheidung
freiwillig im Medium zu veröffentlichen oder bekanntzugeben.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 2 des Presserats wegen der
Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren
aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat
seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der
Medienethik entspricht, die der Ehrenkodex für die österreichische
Presse enthält. Die Medieninhaberin der „Kronen Zeitung“ hat von der
Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.

Die Medieninhaberin der „Kronen Zeitung“ hat die
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht anerkannt.