Wien (OTS) – Der Senat 3 des Presserats bewertet den Artikel „Ist die
Gastkommentatorin die Chefredakteurin?“, erschienen in der Rubrik
„Dr. Media. Befunde aus der Medienwelt“ der Zeitschrift „Österreichs
Journalist:in“, als Verstoß gegen die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz
) und Punkt 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex für die österreichische
Presse.
Im Beitrag wird berichtet, dass ein Gastkommentar in einer
Zeitschrift mit dem Titel „Ozempic: Wie ich ein Drittel meines
Körpergewichts verlor“ erschienen sei, ohne dass der Name der Autorin
dabeistehe. Dazu werden mehrere Passagen aus dem Gastkommentar
zitiert, aus denen hervorgeht, dass eine Frau unter Nennung
zahlreicher persönlicher Details erzähle, wie es ihr mit Hilfe des
Mittels „Ozempic“ gelungen sei, in einem Jahr 27 Kilo abzunehmen.
Im Anschluss heißt es im Beitrag, diese Zeilen würden
zwangsläufig die Frage aufwerfen, ob die Gastkommentatorin die
Chefredakteurin der Zeitschrift sei. „[S]o ziemlich alles“ im
Kommentar würde auf sie zutreffen, sie scheine sich keine große Mühe
gemacht zu haben zu verbergen, dass es sich um sie selbst handle,
wozu gefragt wird, wieso sie den in eine umfangreiche
Aufmacherstrecke eingebetteten Kommentar dann nicht unter ihrem Namen
geschrieben habe, und ob es vertretbar sei, dass eine Chefredakteurin
ihr Magazin für einen anonymen „Gastkommentar“ nutze. Fragen, so
heißt es weiter, die offenbleiben würden, und dass aus der kurzen
Antwort der Chefredakteurin auf die Frage, ob sie den Gastkommentar
selbst geschrieben habe, hervorgehe, wie sie darüber denke. Danach
wird die Antwort der Chefredakteurin zitiert: „Wenn wir Texte ohne
Namenszeile veröffentlichen, dann hat das wohl den Grund, dass die
Autoren ihn wohl nicht in der Öffentlichkeit lesen wollen.“
Schließlich wird auch noch angemerkt, dass sie dazu nicht mehr habe
sagen wollen.
Die Leserin kritisiert, dass Ausschnitte aus dem Gastkommentar
wiedergegeben werden, die den höchstpersönlichen Lebensbereich der
anonymen Autorin berühren, und dass diese dann auf eine Weise in die
Öffentlichkeit gezerrt werde, die keinen Zweifel offenlasse, dass es
sich bei der Verfasserin des Gastkommentars um die Chefredakteurin
handle. Der Gastkommentar sei bewusst anonym verfasst worden, damit
man die Details nicht der Artikelverfasserin zuordnen könne.
Zunächst weist der Senat darauf hin, dass bei Kommentaren und
Kolumnen wie im vorliegenden Fall die Meinungsfreiheit besonders weit
reicht. Dabei können auch Positionen vertreten werden, die nicht von
allen geteilt werden, polarisieren oder sogar verstören. Dennoch kann
es auch in einem wertenden Beitrag zu medienethischen
Grenzüberschreitungen kommen, auch was den Bereich des
Persönlichkeitsschutzes anbelangt.
„Dr. Media“ ist eine Kolumne und feste Rubrik im Branchenmagazin
„Österreichs Journalist:in“. Unter diesem Pseudonym kommentiert und
analysiert die Verfasserin oder der Verfasser regelmäßig interne
Geschehnisse, Personalrochaden, „Flurfunk“ und Medienentwicklungen in
der österreichischen Medienlandschaft. Im vorliegenden Fall wurde ein
Gastkommentar aus dem Magazin ausführlich zitiert und die Frage
aufgeworfen, ob es sich bei der Autorin um die im Artikel genannte
Journalistin handeln würde. In diesem Zusammenhang weist der Senat
darauf hin, dass Medien die Identität einer Person nur dann
preisgegeben sollten, wenn dies von öffentlichem Interesse ist (vgl.
Punkt 5.4 des Ehrenkodex).
Wenn die Autorin des Kommentars persönliche Erfahrungen zum Thema
Abnehmen in anonymisierter Form schildert, ist davon auszugehen, dass
das Weglassen des Namens zum Schutz der Privatsphäre der Autorin
erfolgte. Dieses Vorgehen ist nach Ansicht des Senates zu
respektieren. Vor diesem Hintergrund stellt eine Nennung von Vor- und
Nachnamen der möglichen Autorin durch „Österreichs“ Journalist:in“
einen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre dar. Der Senat bewertet
das als einen Verstoß gegen Punkt 5 des Ehrenkodex (
Persönlichkeitsschutz).
Zudem handelt es sich in jenem Gastkommentar um persönliche,
intime Schilderungen aus dem Privatleben eines Menschen, die
augenscheinlich nur unter der Bedingung der Wahrung der Anonymität
der betroffenen Autorin offenbart wurden. Im vorliegenden Fall werden
in der Kolumne „Dr. Media“ private Details aus dem Leben der
Betroffenen aufgrund von Vermutungen und Spekulationen mit einer
konkreten Person in Verbindung gebracht. Dadurch wird die im Beitrag
namentlich genannte Journalistin in der Öffentlichkeit bloßgestellt
und ihre Intimsphäre verletzt. Der Senat geht daher auch von einem
Verstoß gegen Punkt 6 des Ehrenkodex (Intimsphäre) aus.
Der Senat stellte somit einen Verstoß gegen die Punkte 5 (
Persönlichkeitsschutz) und Punkt 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex fest
und forderte die „Johann Oberauer GmbH“ auf, die Entscheidung
freiwillig im betroffenen Medium zu veröffentlichen oder
bekanntzugeben.
Zwtl.: SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund
einer Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges
Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der
Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der
Medienethik entspricht. Die Medieninhaberinnen der „Österreichs
Journalist:in“ hat von der Möglichkeit, am Verfahren teilzunehmen,
keinen Gebrauch gemacht.
Die Medieninhaberin der „Österreichs Journalist:in“ hat die
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht anerkannt.