WKÖ-Fachverbände Hotellerie & Gastronomie: Einheitliche Trinkgeldregelung ab 2026

Wien (OTS) – Mit 1. Jänner 2026 tritt die neue bundesweit
einheitliche Regelung zu
den Trinkgeld-Pauschalen für das Hotel- und Gastgewerbe in Kraft.
Nach der heutigen Festsetzung durch den Generaldirektor der
Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ist damit der letzte
wesentliche Schritt zur Ablöse der bislang neun unterschiedlichen
Landesregelungen gesetzt.

„Mit der Verlautbarung der Trinkgeldpauschalen im Hotel- und
Gastgewerbe ist ein zentraler Meilenstein erreicht. Die bisherige
Zersplitterung in neun Landesregelungen wird durch ein klares,
einheitliches Modell ersetzt“, erklären Alois Rainer, Obmann des
Fachverbandes Gastronomie, und Georg Imlauer, Obmann des
Fachverbandes Hotellerie in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ).

Zwtl.: Einheitliches Modell ersetzt komplexes System

Klar geregelt ist nun: Trinkgelder – auch aus
Trinkgeldverteilsystemen – sind steuerfrei.

Die Sozialversicherungsabgaben werden auf Basis festgelegter
Trinkgeldpauschalen abschließend entrichtet.

Das bisherige System war von Unsicherheiten, hohem
administrativem Aufwand und dem Risiko von Nachzahlungen geprägt.
„Dieses komplexe und fehleranfällige Modell hat nun ausgedient. Die
neue Regelung sorgt vom Neusiedler See bis zum Bodensee für
Rechtssicherheit – sowohl für Betriebe als auch für
Mitarbeiter:innen“, betonen Rainer und Imlauer.

„Nachzahlungen, wenn das Trinkgeld die vorgesehenen Pauschalen
überschreitet, gehören damit der Vergangenheit an. Und für uns
besonders wichtig: Für offene Nachforderungen verjährt mit 1.1. 2026
die Verpflichtung zur Zahlung von trinkgeldbezogenen Beiträgen nach
den alten Trinkgeldverordnungen“, so die Fachverbandsobleute.

Zwtl.: Drei Pauschalen – transparente und faire Lösung

Die Verordnung sieht drei bundesweit einheitliche Pauschalen vor:
für Mitarbeiter:innen mit Inkasso, für Mitarbeiter:innen ohne Inkasso
sowie für Lehrlinge und Praktikant:innen. Damit werden
unterschiedliche Trinkgeldhöhen sachgerecht abgebildet, unabhängig
davon, ob Trinkgelder bar oder per Kartenzahlung gegeben werden.

Mitarbeiter:innen, die kein Trinkgeld erhalten, können aus der
Pauschalregelung hinausoptieren. Zudem besteht bei einem wesentlichen
Unterschreiten der Pauschalen die Möglichkeit, die Abgaben auf Basis
des tatsächlich erhaltenen Trinkgelds zu berechnen.

„Exorbitante Erhöhungen der Pauschalen hätten sowohl
Mitarbeiter:innen als auch Unternehmer:innen massiv geschadet. Uns
war daher wichtig, dass die Pauschalen, insbesondere auch bei unseren
Lehrlingen, in einem angemessenen Ausmaß festgesetzt werden.
Trinkgeld wird schließlich freiwillig von Gästen gegeben und ist ein
Zeichen der Wertschätzung unseren Mitarbeiter:innen gegenüber“, so
die beiden Fachverbandsobleute.

Zwtl.: Mehr Transparenz und Information

Zur Stärkung der Transparenz sieht die neue Regelung ein
Informations- und Auskunftsrecht der Mitarbeiter:innen vor, sowohl in
Bezug auf betriebliche Trinkgeldverteilsysteme als auch auf
bargeldlose Trinkgelder.

„Die neue Trinkgeld-Verordnung schafft rechtliche Klarheit,
Fairness und Planungssicherheit. Sie ist ein wichtiger Schritt zur
Entlastung der Betriebe und stärkt gleichzeitig die Rechte der
Mitarbeiter:innen“, so Rainer und Imlauer abschließend. (PWK003/ES)