Causa Lithiumabbau in Kärnten: Bundesverwaltungsgericht hebt negativen UVP-Feststellungsbescheid auf

Wien (OTS) – Die unendliche Geschichte um Lithiumbergbau in Kärnten
ist nun durch
eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verlängert worden.
Wolfgang Rehm, Sprecher der beschwerdeführenden Umweltorganisation
VIRUS: „Ganz wie zu erwarten war, hat der äußerst schlecht gemachte
Bescheid der Kärntner Landesregierung, mit dem eine UVP-Pflicht
verneint worden war, vor dem BVwG nicht gehalten. Per
Gerichtsbeschluss wurde nun die Sache zurückexpediert, muss die
Behörde nun quasi nachsitzen und umfangreiche Ermittlungen
durchführen.“

Behörde oder Projektwerber könnten noch mit außerordentlichen
Rechtsmitteln diese so genannte Zurückverweisung bekämpfen, was
weitere Jahre Verlängerung bedeuten würde. „Umgekehrt kann die
Projektwerberin auch jederzeit das Feststellungsverfahren beenden,
indem sie einfach jene Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt, der
sie aus unerfindlichen Gründen zu entkommen trachtet“, so Rehm. Und
diese UVP sei auch dringend notwendig, weil aus den unzureichenden
Unterlagen hervorgehe, dass geplant sei, mit gefährlichen Stoffen zu
hantieren, das Projekt dazu aber keine ausreichenden und konsistenten
Informationen beinhalte. „Im Feststellungsverfahren, das über die
zuständige Behörde entscheidet, ist per Grobprüfung festzustellen, ob
vom Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen.Alle Projekte,
bei denen dies der Fall ist, sind nach EU-Recht zwingend einer UVP zu
unterziehen“, weiß Rehm. Dementsprechend habe das BVwG für einen der
größten Untertagebaue Österreichs, für den es erheblicher Mengen an
Chemikalien bedürfen würde, nun festgestellt: „Dadurch dass der
nationale Gesetzgeber bei der Festlegung des Schwellenwerts in Z 27
lit. a) Anhang 1 UVP-G 2000 ausschließlich auf das Ausmaß der über
Tage in Anspruch genommenen Fläche abgestellt hat, ohne dabei in
irgendeiner Form, insbesondere hinsichtlich der Verarbeitungsprozesse
und der mit diesen in Zusammenhang stehenden potenziellen
Umweltauswirkungen, zu unterscheiden hat er aber aus Warte des BVwG
das ihm in Art. 4 UVP-RL eingeräumte Ermessen überschritten“. Nun
habe das Gericht der Behörde ein umfangreiches Prüfprogramm
vorgeschrieben, das von der Herbeischaffung ergänzter
Projektbeschreibungen über eine umfassende Einzelfallprüfung mit
Beiziehung zahlreicher Sachverständiger und, so dann noch
erforderlich, der Prüfung der so genannten Kumulation mit anderen
Vorhaben reiche „Wir haben gemeinsam mit dem Wasserverband Koralm,
der Stadtemeinde Deutschlandsberg und der Grazer Rechtsanwaltskanzlei
Jantschgi erfolgreich Beschwerde geführt. Dieses Rechtsmittel
ebenfalls ergriffen haben zwei weitere Umweltorganisationen, die
Umweltanwaltschaften von Kärnten und Steiermark sowie die Kärntner
Standortgemeinde. So sind wir nun der UVP wieder einen Schritt näher
gerückt,“ so Rehm abschließend.